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BGH, 28.06.1965 - III ZR 220/62 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unberechtigte gemeindliche Geltendmachung von Eintrittsrecht als Amtspflichtverletzung - Schadensersatz wegen Verzögerung von Eigentumswechsel an einem Grundstück - Verletzung der Amtspflicht zur Prüfung der Voraussetzungen für Eintrittsrecht
Papierfundstellen
- VersR 1965, 987
- WM 1965, 1153
- DVBl 1966, 266
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.07.1957 - V ZR 156/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.06.1965 - III ZR 220/62
Insoweit hätte die Rechtslage bei einer sachgerechten Prüfung an Hand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in LM unter Nr. 4 zu § 1098 EGB (= NJW 1957, 1476 = JZ 1957, 578) sowie der Bemerkungen bei Staudinger, 9. Aufl., 1928, in Anm. 2 a zu § 504 BGB u.a.m. ohne weiteres geklärt werden können. - BGH, 21.11.1961 - V ZR 73/60
Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden
Auszug aus BGH, 28.06.1965 - III ZR 220/62
Dem steht nicht entgegen, daß die Ausübung des Eintrittsrechts, das den Gemeinden in § 26 AufbG zur Ermöglichung einer sachgerechten Durchführung ihrer ihnen durch das Gesetz auferlegten - öffentlichen - Aufgaben gewährt worden war, kein Verwaltungsakt war, einen solchen auch nicht zur Voraussetzung hatte, sondern allein eine privatrechtsgeschäftliche Willenserklärung darstellte (vgl. dazu BGHZ 36, 155, 158 [BGH 21.11.1961 - V ZR 73/60] mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 26.01.1973 - V ZR 2/71
Rechtspflicht der Gemeinde zur Vorlage von Urkunden im Prozeß
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 01.07.1968 - III ZR 210/66
Kauf eines Grundstücks - Gebrauchmachen eines Vorkaufrechts - Anspruch auf …
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 1965 - III ZR 220/62 = WM 1965, 1153; VersR 1965, 987 = DVBl 1966, 266 in einem das Eintrittsrecht einer Gemeinde nach § 26 des Badischen Aufbaugesetzes vom 25. November 1949 betreffenden Fall entschieden hat, war zu unterscheiden: Einmal die Ausübung des Eintrittsrechts durch die Gemeinde, die einen Vorwaltungsakt weder bildet noch voraussetzt, sondern allein eine private rechtsgeschäftliche Willenserklärung darstellt (vgl. auch BGHZ 36, 155, 158) [BGH 21.11.1961 - V ZR 73/60], also der Vollzug des Eintrittsrechts als solcher, und zum ändern das Verhalten der Bediensteten der Gemeinde bei den Vorgängen, die der Ausübung des Eintrittsrechts vorausgingen, nämlich bei den Erwägungen und Prüfungen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Eintritt in den Kaufvertrag vorliegen, Erwägungen und Prüfungen, die noch im Zuge der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben anzustellen sind, welche den Gemeinden im Rahmen des Landesbaugesetzes oblagen (vgl. hierzu auch BGHZ 32, 383, 385 [BGH 15.06.1960 - V ZR 105/59]/386).